Schutzaufnahme

Zur Bitte um Aufnahme in den Schutz der Laupheimer Ortsherren führten in der Regel aktuelle Konflikte der Bittsteller mit ihrer jeweiligen Obrigkeit. Die Juden aus Grundsheim waren zuvor wohl sogar regelrecht ausgetrieben worden. Grundsätzlich aber zwang die Tatsache, daß das Niederlassungsrecht in den meisten Judenorten nur auf den ältesten Sohn übertragen wurde, die restlichen Söhne in anderen Orten um Aufnahme zu bitten. wollten sie nicht schutz- und rechtlos als "Betteljuden" umherziehen. Sechs Jahre nachdem um Aufnahme in Laupheim nachgesucht worden war, stellte Carl Damian von Welden vier jüdischen Familien - später nahmen sie die Familiennamen Schlesinger, Jacob, Obernauer und Weil an - einen Schutzbrief aus. Damit begann offiziell die Ansiedlung von Juden in Laupheim.

Der Schutzbrief war "eine Finanzoperation eigener Art". Er regelte die Rechte und Pflichten der neuen Untertanen, legte die Höhe des Leibzolls und der Abgaben bei Geburt, Hochzeit, Tod und Wohnungsübergabe fest, bestimmte Hauszins, Steuern und Zölle. Der größte Teil der Bestimmungen des Schutzbriefes bezieht sich auf den Handel. Im Verbot von Wucher und Hehlerei spiegeln sich dabei die gängigen zeitgenössischen Vorurteile gegenüber Juden.

Der Schutzbrief, der nur in einer Abschrift von 1734 erhalten ist, galt zunächst nur für 20 Jahre. Bei seiner Verlängerung 1754 und erneut 1784 gelang es den Laupheimer Juden jeweils bessere Konditionen zu erwirken. So bestimmte der letzte Schutzbrief ausdrücklich, dass die Juden "nicht ausgesaugt" werden sollten, sondern dass "soviel als möglich ein ergiebiger Nachlaß von der Herrschaft geschehe".

"...daß durch aufnam einiger Juden allhiesigen Gemeinden nit nur kein Schaden, sondem viel mehr gewerb und Losung von ihnen zu gewannen seyn, und sonderbar solche zu merklicher Vermehrung des herrschaftlichen Interesse gereichen werde..."

1. Schutzbrief, Abschrift von 1734.



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